Von heute bis zum 14. Februar gilt die neue Corona-Schutzverordnung für NRW. Aufführungen und Konzerte bleiben untersagt, Proben im Amateurbereich und musikalischer Unterricht in Präsenz ebenso, während die Proben zur Berufsausübung erlaubt bleiben. Hier einige Auszüge:
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für NRW vom 7. Januar 2021
In der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung
"§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote
(1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von
1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,
2. Volkshochschulen sowie
3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt.
§ 8 Kultur
(1) Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstaus-stellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb sowie zur Berufsausübung zählende Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Fernsehen, Radio und Internet sind weiterhin zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern und ähnlichen Ein-richtungen zulässig, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 Meter beträgt.
(3) Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind untersagt.
[…]
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft."