Dass das Bundessozialgericht am 14. März das Urteil des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Musikschullehrern aufgehoben und der Stadt Ahaus als Trägerin einer Musikschule mit Honorarkräften recht gegeben hat, sieht der Landesverband im Deutschen Tonkünstlerverband kritisch.
In Ahaus war ein Musiklehrer neben einer anderen Tätigkeit auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche für die Musikschule tätig und hatte dabei das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen zu beachten. Die Deutsche Rentenversicherung, das Sozialgericht Münster und das Landessozialgericht NRW sahen hier eine Versicherungspflicht aufgrund von Beschäftigung als gegeben. Das Bundessozialgericht hob deren Urteile auf.
Was man als Beitrag zur Rechtssicherheit für die Praxis von Musikschulen sehen könnte, stellt sich für die Vorsitzende des Deutschen Tonkünstlerverbands NRW Cornelia Sokoll unterschiedlich dar: „Die Musikschulen und Kommunen können weiterhin frei entscheiden, ob sie den Unterricht über festangestellte Lehrkräfte nachhaltig sichern oder über Honorarverträge kurzfristig billiger abdecken wollen. Die betroffenen Honorarkräfte dagegen wissen jetzt, dass sich selbst bei höchster Qualifikation die Aussicht auf eine bessere soziale Absicherung für viele leider nicht verbessert hat. Damit ist klar, dass für eine Eindämmung der Scheinselbständigkeit von Musikern – darum ging es ja der Deutschen Rentenversicherung im Ahauser Ausgangsfall – nach wie vor die juristische Grundlage geklärt werden muss. Hier ist also der Gesetzgeber gefragt – aber bis es so weit ist, sind vor allem die kommunalen Musikschulen in der Pflicht, prekäre Beschäftigungsverhältnisse abzubauen.“
Vgl. Meldung vom 16. März 2018 sowie demnächst die Urteilsbegründung des 12. Senats des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R