Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW hat im nordrhein-westfälischen Ministerialblatt die erwartete Förderrichtlinie zu den Honoraruntergrenzen veröffentlicht. Sie gilt seit dem 1. August 2024. Die Richtlinie findet auf selbstständige, professionelle Künstlerinnen und Künstler Anwendung, welche in der Künstlersozialkasse versichert sind oder durch ihre künstlerische Tätigkeit einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte erzielen. Sie gilt für alle vom Land geförderte Projekte oder bei institutionell geförderten Kultureinrichtungen.
Die Untergrenzen als Euro-Beträge stehen in einem Anhang zum Ministerialblatt. Sie füllen die Matrix aus, die die Kulturministerkonferenz zur bundeseinheitlichen Verwendung noch ohne eingesetzte Beträge empfohlen hatte.
Den Kunstsparten werden typische künstlerische Berufe mit förderfähigen Tätigkeiten zugeordnet und für diese ein Basishonorar festgelegt. Für die Musik gilt als Untergrenze ein Basishonorar von 250 Euro bei geplanten Veranstaltungsgrößen bis 500 Zuschauende, eine Untergrenze von 375 Euro bei geplanten Veranstaltungsgrößen von 500 bis 1.500 Zuschauenden und eine Untergrenze von 500 Euro bei geplanten Veranstaltungsgrößen von über 1.500 Zuschauenden. Durch die hoch angesetzten Veranstaltungsgrößen liegen die Untergrenzen unter den Vorschlägen, die eine Arbeitsgruppe des Landesmusikrats NRW dem Ministerium gemacht hatte.
Die Untergrenzen gelten vorerst seit dem 1. August für die Landesprogramme „Künstler in die Kita“ und „Kultur und Schule“ sowie ab 1. Januar 2026 für alle weiteren Projekte und Vorhaben aller Kultursparten. Die Auswirkungen der Honoraruntergrenzen sollen alle vier Jahre evaluiert werden.
Kulturministerin Ina Brandes hat damit den Auftrag des Kulturgesetzbuches, der in § 16 Absatz 3 formuliert ist, erfüllt. Das Land Nordrhein-Westfalen trägt mit der dortigen Regelung dazu bei, den Künstlerinnen und Künstlern die Lebenshaltungskosten und Betriebskosten auch in Wechselfällen des Lebens abzusichern.
rvz