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Leistungen im Bereich Schule und Bildung bleiben umsatzsteuerbefreit

Mit großer Besorgnis beobachteten Kulturverbände die anstehenden Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2024 bezüglich der Bildungsangebote. Die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung soll dazu dienen, die bestehenden Vorschriften in § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an europäische Vorgaben anzupassen.
Vorausgegangen waren mehrere Gerichtsurteile, die den alten Regelungen widersprachen, und ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen Deutschland eingeleitet hat. Um sicherzustellen, dass Deutschland zukünftig den EU-Richtlinien entspricht, beabsichtigte die Bundesregierung, die entsprechenden Vorschriften im UStG so zu reformulieren, dass sie in Struktur und Wortlaut den EU-Vorgaben weitgehend entsprechen.

Dieser Gesetzentwurf rief die Besorgnis hervor, dass durch die neue Formulierung in § 4 Nr. 21 UStG künftig einige Bildungsleistungen, die bisher von der Umsatzsteuer befreit sind, besteuert werden könnten. Gerade Musikverbände protestierten gegen den vorgelegten Entwurf. Die Präsidentin des Landesmusikrats NRW Prof. Dr. Christine Siegert wandte sich in einem Schreiben an die Landesministerinnen und -minister, die Nordrhein-Westfalen im Bundesrat vertreten, und bat um eine eindeutige Regelung zugunsten der musikalischen Bildung. Alle antworteten ihr positiv.

Verabschiedet ist nun eine gegenüber dem Gesetzesentwurf deutlich veränderte Formulierung. Der bisherige und strittige § 4 Nr. 21 UStG bleibt in seiner jetzigen Form bestehen, was garantiert, dass alle bisherigen Befreiungen von der Umsatzsteuer für Bildungsleistungen weiterhin Gültigkeit haben. Darüber hinaus wird klargestellt, dass nicht nur private Bildungseinrichtungen und andere allgemeinbildende und berufsbildende Institutionen, sondern auch weitere öffentliche Einrichtungen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren, sofern sie Leistungen im Bereich Schule und Bildung anbieten.

Zusätzlich wird der Kreis der begünstigten Leistungen erweitert. Anstelle von „Leistungen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ werden nun „Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildungs- und Fortbildungsangebote sowie berufliche Umschulungen“ umfasst. Außerdem entfällt das Bescheinigungsverfahren der Landesbehörden für die Steuerbefreiung von Schul- und Hochschulunterricht, der von privaten Lehrern erteilt wird. Der Landesmusikrat NRW begrüßt die Neuregelung.