Das Präsidium des Landesmusikrats NRW hat sich in seiner Sitzung vom 7. September 2012 gegen die Gesetzesvorlage ausgesprochen, die den privaten Musikschulen ab 2013 die Befreiung von der Umsatzsteuer absprechen soll. In der Gesetzesvorlage heißt es zur Regelung der Steuerfreiheit:
„Steuerfrei sind Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch
- Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind,
- Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und
- andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie
- Bildungsleistungen von Privatlehrern.
Satz 2
Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Satz 3
Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen.
Satz 4
Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.“
Private Musikschulen verfolgen Zielsetzungen, die über die Freizeitgestaltung hinausgehen und die oft dort zur Geltung kommen, wo die Angebote von kommunalen Musikschulen nicht hinreichen. Ihre Arbeit ist in Ergänzung der kommunalen Musikschulen für die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung. Der Landesmusikrat NRW fordert deshalb den Deutschen Bundestag auf, dass aus der oben zitierten Gesetzesvorlage der Satz 4 gestrichen wird.
Düsseldorf, 12. September 2012
Prof. Dr. Werner Lohmann, Präsident des Landesmusikrats NRW