Der Regierungsentwurf (RegE) zur verpflichtenden Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) in nationales Recht, den das Bundeskabinett mit der Verabschiedung am 3.2.21 ins parlamentarische Verfahren gegeben hat, trägt deutliche Spuren eines Kompromisses. Ein solcher müsse allen Beteiligten weh tun, um gut zu sein, heißt es. So gesehen ist der RegE gelungen: Er greift wesentliche Bedarfe auf, nimmt wichtige Bestandsaufnahmen grundsätzlich ernst und tut gleichzeitig weh.
In der überarbeiteten Version des neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes ist für Nutzer verständlich geregelt, wie mit erlaubten, unerlaubten und mutmaßlich erlaubten Nutzungen umzugehen ist. Erfreulich ist die Stärkung der Position der künstlerisch Kreativen und die urheberrechtliche Inverantwortungnahme der Uploadplattformen. Direktvergütungsansprüche schließen eine Lücke in der bisherigen Vergütungspraxis, die viele professionelle Musiker:innen bislang von jedem Online-Ertrag für nutzungsbasierte Abrufe abschnitt; diese sollten jedoch, auch im Interesse der Verwerter, die bereits funktionierende Lizenzverträge geschlossen haben, auf die Musikautor:innen und Musiker:innen begrenzt werden.
Wo es schmerzt: Die Stärkung kollektiver, d.h. VG-pflichtig ausgestalteter Rechtewahrnehmung ist ein richtiger und wichtiger Schritt, auch, weil dadurch die Autonomie der Berechtigten langfristig gesichert wird. Pauschallizenzen funktionieren jedoch nicht, wenn sie nicht mit einem klaren, einklagbaren Auskunftsanspruch gegen jeden Lizenznehmer in jedem Glied der Verwertungskette verbunden sind. Ohne Nutzungsdaten sind inkassierte Gelder den Berechtigten nicht zuzuordnen. Hier muss dringend nachgebessert werden.
Die Schrankenregelung für „Geringfügige Nutzungen“ ist auch durch Schärfungen nicht zu retten. Absolute Zahlen haben in einem Gesetzesentwurf zur Regulierung eines hochdynamischen technikgetriebenen Markts nichts zu suchen. So kollidieren unscharfe Grenzen mit Wertungsmöglichkeiten im juristischen Sinne (z.B. „unerhebliche Einnahmen“ und „nicht-kommerzielle Nutzung“) mit sekunden- oder zeichengenau festgelegten, praxisfernen „Bagatellgrenzen“.
Neben Komponist:innen kürzerer Formen (Senderlayouts, Werbemusik etc.) werden auch die Konzertfotograf:innen leiden, deren Werke im Zuge eines einwöchigen Beschwerdeverfahrens jeden Marktwert verlieren. Die Regelung ist weit jenseits einer Geringfügigkeit und muss ersatzlos gestrichen werden, zumal sie durch die bedenklich weit gefassten Pastiche-Schranken praktisch unnötig ist.
Reinhard Knoll, Präsident des Landesmusikrats NRW
Matthias Hornschuh, Vizepräsident des Landesmusikrats NRW
Frank Kühl, Delegierter des VUT West im Landesmusikrat NRW