Mit den Überbrückungshilfen III unterstützt die Bundesregierung Unternehmen und Soloselbständige, die durch die Folgen der Corona-Pandemie in Not geraten sind. Überbrückungshilfe III kann rückwirkend für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.
Erstmalig sollen nun auch gezielt kurz befristet beschäftigte Kulturschaffende, die oft nur auf für die Dauer eines Projekts eingestellt werden, über die Überbrückungshilfe III finanziell unterstützt werden.
Grütters: Zeichen der Wertschätzung
"Ich bin meinen Kabinettskollegen sehr dankbar, dass sie meinem intensiven Werben jetzt gefolgt sind und die sehr spezifischen Lebensumstände und Beschäftigungsverhältnisse der Kreativen anerkennen und die Hilfsangebote auch darauf abstimmen“" erklärte Kulturstaatsministerin Monika Grütters. Die Bundesregierung unterstütze so wirksam die vom Lockdown in ihrem Lebensnerv getroffenen Kreativen und helfe, die Kultur zu retten, so Grütters weiter.
Wichtige Verbesserungen für Soloselbständige
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden nun den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt. Die volle Betriebskostenpauschale erhalten Soloselbständige, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
Die maximale Höhe der Betriebskostenpauschale wird auf 7.500 Euro angehoben, bisher waren 5.000 Euro vorgesehen. Der Zuschuss ist aufgrund seines betrieblichen Charakters nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen.
Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen.
(Pressemitteilung der Staatsministerin für Kultur und Medien vom 21.1.2021)