Nach der Diskussion um die Honoraruntergrenzen folgt nun die Umsetzung. Bereits seit 01.07.2024 müssen Projekte und Institutionen, die zu mindestens 50 Prozent von Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden, beauftragten Künstlerinnen und Künstlern mindestens ein Honorar zahlen, das der von den Verbänden formulierten Honoraruntergrenze entspricht. Konkret bedeutet das, dass Künstlerinnen und Künstler, die für die NRW-Programme „Künstler in die Kita“ oder „Kultur und Schule“ beauftragt werden, in der Zukunft einen fast verdoppelten Stundensatz von 55 Euro plus Spesen erhalten werden. Damit es zu keinen Einbußen bei der Zahl der Projekte kommt, sind 1,6 Millionen Euro als Mehrbedarf im Haushalt vorgesehen. Die Erfahrungen mit dem Programm sollen im 3. Quartal 2025 evaluiert werden. Ab 01.01.2026 sollen für alle Veranstaltungen, die mit Landesförderung realisiert werden, Honoraruntergrenzen gelten. Dabei ist kein Mindestprozentsatz an Landesförderung vorgesehen. Auch dies ist sehr positiv zu bewerten. |
Deutscher Kulturrat zur Einführung von Honoraruntergrenzen für NRW