Die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), welche die Vergabe von Aufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes von aktuell 221.000 Euro regelt, wurde im vergangenen Jahr vom Bund in Kraft gesetzt, die Länder folgen nun sukzessive. Die neue Verordnung soll die Vergabe einfacher und fairer gestalten. Im Gegensatz zu den vorher geltenden Regelungen sieht die UVgO keine Ausnahmen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen vor. Im Ergebnis müssten öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungen auch künstlerische Leistungen ab einem Auftragswert von 1.000 Euro netto ausschreiben.
Dazu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Wie frei ist die Kunst, wenn über die Vergabe künstlerischer Leistungen nicht mehr der Sachverstand der Auftraggeber im Kunst- und Kulturleben entscheidet, sondern der günstigste Preis? Die Unterschwellenvergabeordnung ist für die Vergabe künstlerischer Leistungen weder sinnvoll noch in der Praxis umsetzbar. Künstlerische Leistungen sind ihrer Natur nach weder bis ins Detail beschreibbar, noch sind sie im Kern vergleichbar. Entscheidend ist, dass die künstlerische Leistung in den ästhetischen Kontext passt, nicht die Abarbeitung eines Leistungskataloges. Bei der vorgesehenen Ausschreibungspflicht ab 1.000 Euro im Einzelfall würden wirtschaftliche statt künstlerische Kriterien in den Vordergrund rücken. Auch würde sich die ohnehin prekäre Situation vieler freischaffender Künstlerinnen und Künstler weiter verschärfen. Der Deutsche Musikrat appelliert an den Bund und die Länder, eine Ausnahmeregelung für die Vergabe künstlerischer Leistungen zu erlassen bzw. über entsprechende Anwendungsvorschriften klarzustellen, dass die UVgO für die Vergabe künstlerischer Leistungen keine Anwendung findet.“
Vor dem Inkrafttreten der UVgO konnten künstlerische Leistungen ohne eine Ausschreibung bzw. die Einholung von Vergleichsangeboten bis zum EU Schwellenwert von 221.000 Euro freihändig vergeben werden. Mit dem Inkrafttreten steht zu befürchten, dass die Regelungen ggf. über die Festlegung in Zuwendungsbescheiden in Kürze auch auf öffentliche und öffentlich geförderte Kultureinrichtungen Anwendung finden werden. In Kraft gesetzt wurde die UVgO bisher vom Bund sowie von Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland.