Am Abend des 17. Dezembers hat der Landtag NRW ein Kulturfördergesetz für Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Die Kulturverbände im Bundesland, insbesondere Kulturrat NRW und Landesmusikrat NRW, haben das Gesetz überwiegend begrüßt. Das Gesetz verdeutlicht den Artikel 18 der Landesverfassung und gibt der Kulturförderung einen formalen Rahmen. Die Landesregierung ist nun gehalten, zu Beginn einer Legislaturperiode unter Beteiligung von Parlament und Kulturschaffenden einen Kulturförderplan aufzustellen, der die Grundlinien der Kulturförderung festlegt. Noch zur Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtags in der vergangenen Woche hatten die Regierungsfraktionen Änderungen in den Gesetzesentwurf eingebracht, die auf Anregungen aus einer parlamentarischen Anhörung und einer vorherigen Verbändeanhörung sowie auf Beratungen in den Kulturarbeitskreisen der Fraktionen basieren.
Diese Änderungen stärken u.a. die Beteiligung des Landtages bei der Aufstellung des Kulturförderplanes und sehen den Einbezug von Künstlerinnen und Künstlern in das Kulturförderplan-Verfahren durch Dialogveranstaltungen vor. Zum Schutz von Kultureinrichtungen in Zeiten belasteter Kommunalfinanzen sieht das Gesetz das Instrument so genannter Fördervereinbarungen vor. Kulturministerium und Gemeinden sowie Gemeindeverbände können sie schließen, um kommunale Kultureinrichtungen in überschuldeten Kommunen gegenüber der Finanzaufsicht zu schützen. Auch dieses Instrument ist durch die eingebrachten Änderungen ausgeweitet worden: Sie werden neben dem Erhalt kommunaler Einrichtungen auch dem Erhalt nicht-kommunaler Kultureinrichtungen dienen, wenn sie von der jeweiligen Gemeinde langfristig und vom Land institutionell gefördert werden. Die Gesetzesinitiatoren hatten ursprünglich wesentlich weiter gehende Ambitionen zum Schutz der Kulturarbeit in überschuldeten Kommunen, mussten diese aber in der Ressortabstimmung mit Finanz- und Innenminister reduzieren.
Dem Gesetz soll eine Förderrichtlinie zur Seite gestellt werden, die Regelungen zur Entbürokratisierung in der Kulturförderung seitens des Landes vorsieht. Auch die dort vorgesehenen Bestimmungen sind von Landeskulturverbänden positiv kommentiert worden.
Dem bürgerschaftlichen Engagement und der Laienmusik gilt im Gesetz ein eigener Abschnitt. Der Landesmusikrat NRW hat die Anerkennung des großen Anteils der ehrenamtlich getragenen Arbeit am Kulturleben Nordrhein-Westfalens durch die Landesregierung bereits ausdrücklich begrüßt. Hervorzuheben ist auch der Respekt gegenüber der Arbeit der freien professionellen Künstlerszenen, der im Gesetzestext verankert ist, wenngleich er nicht mit neuen rechtssicheren Stützungsmaßnahmen verbunden ist.
Auch als Stärkung der Kulturpolitik innerhalb der politischen Arbeit in NRW stellt das Kulturfördergesetz einen Fortschritt dar. Der Umsetzung des Gesetzes und der beabsichtigten Förderrichtlinie sowie der haushalterischen Begleitung gilt nun besonderes Augenmerk.
(Robert v. Zahn)