Navigation für Screenreader Zur Hauptnavigation springen | Zum Seiteninhalt springen | Zur Meta-Navigation springen | Zur Suche springen | Zur Fuß-Navigation springen

Neue Corona-Schutzverordnung für NRW: Gemeinsames Singen und das Spielen von Blasinstrumenten ohne Maske als Ausnahmen möglich

Ab dem 13. Januar gelten auch in Nordrhein-Westfalen neue Corona-Regeln. Die Maskenpflicht entfällt, soweit das gemeinsamen Musizieren ohne Maske nicht möglich ist. Für den Zugang zu Proben gilt 2G plus. Hierbei entfällt die Testpflicht für die geboostert oder alternativ doppelt geimpften und zusätzlich genesenen Teilnehmer*innen. Im Wortlaut genannt sind immunisierte Sängerinnen und Sänger, die bei Proben und Auftritten im Rahmen kultureller Angebote ausnahmsweise auf das Tragen von Masken verzichten können, wenn ihre künstlerische Tätigkeit nur ohne das Tragen einer Maske möglich ist. (§ 3 [2]). Das gilt auch für Instrumentalisten der Blasmusik (§ 4 [3]). Hierzu Auszüge aus der Corona-Schutzverordnung für NRW, gültig vom 13. Januar bis 9. Februar 2022:

§ 3 Maskenpflicht

(1) An folgenden Orten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen: […] 2. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, […] 4. im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden […] [Fassung ab 16.1.2022: bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen sowie bei anderen Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches)], 13. von immunisierten Mitgliedern von Chören sowie von immunisierten Sängerinnen, Sängern, Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind.

§ 4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht

(2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: […] Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen. […]

(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen: […] gemeinsames Singen von Chormitgliedern sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches), wenn dabei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 13 auf das Tragen von Masken verzichtet wird […].

[Unverändert beibehalten hat die Schutzverordnung folgende Passage aus §4:]

(4) Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den in
Absatz 1 bis 3 genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und
Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen im-
munisiert oder getestet sein. In den Fällen der Absätze 2 und 3 müssen nicht immunisierte
Personen nach Satz 1 über einen negativen Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen

und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei für
Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Be-
rufsmusiker mit Blasinstrumenten) übergangsweise bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung
als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage
einer PCR-Testung ausreichend ist.

Alle Angaben ohne Gewähr; bitte lesen Sie die vollständige Verordnung unter:

www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2022-01-11_coronaschvo_vom_11.01.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf