Das Präsidium des Landesmusikrats NRW und seine Arbeitsgemeinschaft der Verbände für Musik in Beruf, Medien und Wirtschaft kritisieren das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2016 im Streit zwischen zwei Komponisten und der GEMA als in der Sache falsch, folgenreich und von grundsätzlicher Bedeutung.
Das Kammergericht hatte entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt sei, Musikverleger an der Ausschüttung für Einnahmen aus der Wahrnehmung von Nutzungsrechten bzw. für Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen.
Der Verteilungsplan der GEMA sei unwirksam, da er neben Komponisten, Textdichtern und Bearbeitern auch Musikverleger des Werks zu den beteiligten Bezugsberechtigten zählte. Der Gesetzgeber habe jedoch durch die Regelung in § 7 UrhG („Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“) zum Ausdruck gebracht, dass die GEMA als Verwertungsgesellschaft einzig eine Treuhänderin der Urheber sei. Musikurheber, die ihre Rechte bereits vollumfänglich in die GEMA eingebracht hätten, könnten diese einem Musikverlag nicht ein weiteres Mal wirksam übertragen. Somit brächten Musikverleger keinerlei fremde oder eigene Rechte in die GEMA ein – sie seien „nicht Inhaber eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechts“. Dementsprechend dürfe die GEMA die Einnahmen aus ihrem Inkasso ausschließlich an die tatsächlichen Berechtigten, nämlich die Musikautoren und -autorinnen, verteilen, nicht jedoch auch an Verlage.
Dieses Urteil beruht auf mehreren falschen Annahmen und berücksichtigt darüber hinaus nicht die über Jahrzehnte etablierte Branchenüblichkeit des Musikmarkts.
Das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) vom 1. Juni 2016 regelt in § 5 („(1) Rechtsinhaber im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ist oder die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten hat.“), dass Rechtsinhaber im Sinne des Gesetzes auch juristische Personen sein können, die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaft haben. Sollte der konkrete dem Gericht von den Klägern vorgelegte Musikverlagsvertrag aus formalen Gründen ungültig sein, dann hätte das nur eine Einzelfallentscheidung gerechtfertigt.
Das Urteil vom 14. November jedoch stellt die Möglichkeit einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen musikalischen Urhebern und Verlagen grundsätzlich in Frage und gefährdet damit die Systematik des gesamten existierenden Musikmarkts. Musikverlage sorgen für die Vermittlung und Verbreitung der Werke der Urheber, für Promotion, GEMA-Meldungen und für finanzielle Unterstützung der Urheber. Diese symbiotische Partnerschaft ist fester Teil des Geflechts von Verhältnissen im Musikmarkt und trägt entscheidend zur Existenz vieler Urheber und Urheberinnen bei.
Anders als vom Gericht angenommen, sind viele Musikurheber auf die Zusammenarbeit mit Verlagen angewiesen. Indem das Binnenverhältnis Urheber – Musikverlag dem Verteilungsplan der GEMA entzogen wird, wird es gänzlich der Vertragsfreiheit und damit einem unregulierten freien Markt überantwortet. Urheber und Urheberinnen müssen daher zukünftig damit rechnen, in der Asymmetrie des Marktes erheblich ungünstigere Vertragskonditionen akzeptieren zu müssen. Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass das Berliner Kammergericht mit seinem auf einem Einzelfall basierenden Urteil keineswegs, wie in der Pressemeldung des Gerichts behauptet, „die Rechte von Musikern/Künstlern gestärkt“ hat. Das Gegenteil ist der Fall: Die Verhandlungsposition individueller Musikautoren und -autorinnen wird nachhaltig geschwächt.
Das Urteil gefährdet die Handlungsfähigkeit der GEMA, bedroht Musikverlage in ihrer Existenz und schwächt die Position der Musikautoren im Markt. Das Gericht hat der Kultur und ihren Akteuren einen Bärendienst erwiesen. Umso bemerkenswerter ist es für die Delegierten in der AG, dass das Gericht keine Revision zugelassen hat. Das Urteil kann nicht hingenommen werden.
Reinhard Knoll, Präsident des Landesmusikrats NRW
André Sebald, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Musik in Beruf, Medien und Wirtschaft
Matthias Hornschuh, Stellvertretender Vorsitzender