Der Regierungsentwurf zur Änderung des § 4 des Umsatzsteuergesetzes verunsichert Musikschulleiter und freie Musiklehrer
Der Bundesverband der Freien Musikschulen e.V. befürchtet eine kommende Umsatzsteuerpflicht bei Instrumental- und Vokalunterricht an Musikschulen in freier und privater Trägerschaft und fordert ein klares Bekenntnis der Regierung zur Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht.
Wird Musikunterricht umsatzsteuerpflichtig?
Bereits der Referentenentwurf des neuen Gesetzes hat Steuerberater veranlasst, Musikschulleitern zu empfehlen, ihre Leistungen mit Mehrwertsteuer auszuweisen. Sie sehen Musikunterricht an privaten Musikschulen in Zukunft als mehrwertsteuerpflichtig an. Doch ist diese Auslegung des Gesetzentwurfs korrekt?
Im September wird dem Parlament ein Regierungsentwurf zur Änderung des bestehenden § 4 Nr. 21 vorgelegt. Die Gesetzesänderung dient der vollständigen Anpassung der Regelungen für Bildungsleistungen im nationalen Umsatzsteuergesetz (UStG) an die für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlichen Vorgaben der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Das Gesetz unterscheidet zwischen umsatzsteuerbefreiten Bildungsleistungen und umsatzsteuerpflichtigen Fortbildungen, nachlesbar im Artikel 10 des Entwurfs „eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Nach dem neuen Gesetz bescheinigt die zuständige Finanzbehörde der Musikschule, welcher Art ihre Leistungen entsprechen.
Instrumental- und Vokalunterricht ist eine Bildungsleistung und muss umsatzsteuerbefreit bleiben.
Hierzu Mario Müller, Vorsitzender des Bundesverbandes der Freien Musikschulen e.V. (bdfm):
„Das bisherige Verfahren hat gezeigt, dass die mit der Umsatzsteuerbefreiung befassten Behörden teilweise überfordert waren, da sie keine Fachkenntnisse zur Prüfung der vorliegenden Kandidaten hatten. Dies kann man den Beamten auch nicht vorwerfen. Wie soll ein Finanzbeamter z.B. die Qualität einer Bildungsleistung einschätzen? Hier braucht es eindeutige Handreichungen und Kriterienkataloge, die es noch zu definieren gilt. Einfacher wäre natürlich die grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht.“
Bekenntnis zur Förderung musikalischer Bildung
Die Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht ist ein Bekenntnis zur Förderung musikalischer Bildung und lebenslangen Lernens. Es ist eine demokratische und sozial gerechte Art der Förderung, da sie alle Bevölkerungsschichten einbezieht.
Der Bundesverband der Freien Musikschulen fordert daher ein klares Bekenntnis der Regierung zur Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht.
Mario Müller, Vorsitzender des Bundesverbandes der Freien Musikschulen: „Die bisherige Praxis der Umsatzsteuerbefreiung und der neue Gesetzesentwurf lassen ein klares Bekenntnis zur Förderung musikalischer Bildung vermissen. Mit der Aktualisierung des Gesetzes besteht die Chance, den politischen Willen zur einer sozial gerechten Teilhabe an kultureller Bildung umzusetzen. Hierbei ist Klarheit in der Gesetzgebung und Bürokratieabbau gefordert. Das neue Gesetz muss die Umsatzsteuerbefreiung von Musikunterricht deutlich verankern.“
(Pressemitteilung des Bundesverbands Freier Musikschulen e.V. vom 9.9.2019)
https://www.freie-musikschulen.de/wird-musikunterricht-in-deutschland-um-19-teurer/